§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen " Freundeskreis Dorf und Schloss Döben e. V.".
(2) Der Sitz des Vereines ist der Ortsteil Döben der Stadt Grimma. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Nutzung eines der Gebäude im Schlosshofbereich angestrebt.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister zu Grimma einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein will die Heimatkunde und Heimatpflege der Gemeinde Döben unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte des Schlosses und des Rittergutes fördern. Er will zur Wiederbelebung und Pflege des Schlosshofes beitragen und die Einbindung des Dorfes und des Schlosshofes in die Muldentallandschaft unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinsweck unterstützen will.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
(3) Der Vorstand beschließt über die Zustimmung oder die Ablehnung jedes einzelnen Aufnahmeantrages und lässt seine Entscheidung in der folgenden Mitgliederversammlung bestätigen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss und durch Auflösung des Vereines. Der Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich, z. B. wenn vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird oder wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 12 Monaten nach ergangener Mahnung im Verzug sind.
(5) Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereines.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Finanzierung und Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge in der Höhe, zu der Sie sich verpflichtet haben.
(2) Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.
(4) Bei Veranstaltungen, deren Träger der Verein ist, tragen die Teilnehmer alle mit ihrer Teilnahme verbundenen Kosten selbst, es sei denn, die Veranstaltung wird öffentlich gefördert.
(5) Der Verein bemüht sich um öffentliche Zuschüsse.
§ 7 Verwendung von Vereinsmitteln
(1) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Der Jahresabschluss und die Rechnungen des Vereines werden durch zwei nach § 11 (1) Punkt 6 gewählte Rechnungsprüfer geprüft und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder werden über Vereinstreffen informiert und haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme, die nur persönlich oder schriftlich abgegeben werden kann.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, spätestens 5 Tage vor der anberaumten Versammlung schriftliche Anträge zu stellen.
§ 9 Organe des Vereines
(1) Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jugendversammlung.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereines oder durch ein anderes Vorstandsmitglied eröffnet und geleitet.
(2) Der Vorstand lädt die Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein.
(3) Außerordentliche Versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereines Beschlüsse fassen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
die Beiträge
Entscheidungen über die eingereichten Anträge
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(3) Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines und Wahlen bzw. Abwahlen können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Punkte in der Frist des § 10 vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
(4) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzendem und zwei Stellvertretern. Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich der Schatzmeister und der Schriftführer an. Der Jugendwart, bei Bedarf auch ein/e Jugendsprecher/in, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand, sie sind als ständige Gäste erwünscht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die zwei Stellvertreter vertreten. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis der stellvertretenden Vorsitzenden ist im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger durch den Vorstand zu berufen und durch die folgende Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Er ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Der Vorstand legt in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmten Sachfragen geeignete Personen, die nicht Mitglied sein müssen, einzuladen.
§ 13 Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(3) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss . Dieser wird in einer Jugendversammlung gewählt. Der Jugendwart, bei Bedarf auch ein/e Jugendsprecher/in, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Näheres leitet eine Jugendordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 14 Auflösung des Vereines
Bei der Auflösung des Vereines fällt sein Vermögen an die Kirchgemeinde Döben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.